Pflichten für Hersteller von Elektrogeräten

Geräte für private Haushalte:

  • Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO

  • Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.

  • Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)

  • Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen

  • Finanzielle Sicherstellung für alle neu in Verkehr gesetzten Geräte

  • Errichtung/Betrieb von ca. 100 Anfallstellen (1 je politischer Bezirk)

  • Sammlung und Verwertung (Behandlung / Wiederverwendung / Einhaltung der Verwertungsziele)

  • Durchführung von Abholaufträgen der Koordinierungsstelle

  • Meldung der Rücklaufdaten

  • Information der Konsumenten

  • Rücknahme von Elektroaltgeräten von Sammelstellen (der Hersteller sowie der Gemeinden)

    Alternative: individuelle Rücknahme durch Aussortierung, Registrierung als Erfüller und Abschluss von Sortierverträgen mit allen Sammelstellen in Österreich

Geräte für gewerbliche Zwecke:

  • Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO

  • Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.

  • Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)

  • Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und  Elektronikgeräten

  • Rücknahme von historischen Altgeräten bei Verkauf eines Neugeräts, und von allen von ihnen nach dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräten ( > durch individuelle Vereinbarungen abdingbar)

  • Behandlung, Verwertung und Meldung der zurückgenommenen EAG

  • Information für Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Typen(Zerlegeanleitung)

Historische Altgeräte (Inverkehrsetzung vor dem 12. August 2005)

  • Nach EAG-VO Systemteilnahme betreffend Geräte für private Haushalte verpflichtend!

  • Systemteilnahme betreffend gewerbliche Geräte möglich.

Unübertragbare Pflichten

  • Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG-VO

  • Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.

  • Information der Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Type (Zerlegeanleitung)

  • Bei Exporten an Private/Versandhandel in EU: Einhaltung der Rechtslag des Mitgliedsstaates und Meldung an das BM (bis 10. April des Folgejahres)

  • 1:1 Rücknahme durch Letztvertreiber (Handel) eines gleichwertigen (Art/Funktion) Geräts am Erfüllungsort

  • Beachtung des Verbots, Behandlungsgebühren getrennt auszuweisen.