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Welche Pflichten bestehen für Hersteller von Elektrogeräten?

Geräte für private Haushalte:

 Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO

 Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.

 Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)

 Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen

 Finanzielle Sicherstellung für alle neu in Verkehr gesetzten Geräte

 Errichtung/Betrieb von ca. 100 Anfallstellen (1 je politischer Bezirk) 

 Sammlung und Verwertung (Behandlung / Wiederverwendung /
      Einhaltung der Verwertungsziele)

 Durchführung von Abholaufträgen der Koordinierungsstelle

 Meldung der Rücklaufdaten

 Information der Konsumenten

 Rücknahme von Elektroaltgeräten von Sammelstellen (der Hersteller
      sowie der Gemeinden)
      Alternative: individuelle Rücknahme durch Aussortierung, Registrierung
      als Erfüller und Abschluss von Sortierverträgen mit allen Sammelstellen
      in Österreich

 

Geräte für gewerbliche Zwecke:

 Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO

 Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.

 Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)

 Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und
      Elektronikgeräten

 Rücknahme von historischen Altgeräten bei Verkauf eines Neugeräts, und
      von allen von ihnen nach dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten
      Geräten ( > durch individuelle Vereinbarungen abdingbar)

 Behandlung, Verwertung und Meldung der zurückgenommenen EAG

 Information für Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Typen
      (Zerlegeanleitung)

 

Historische Altgeräte (Inverkehrsetzung vor dem 12. August 2005)

 Nach EAG-VO Systemteilnahme betreffend Geräte für private Haushalte
      verpflichtend!

 Systemteilnahme betreffend gewerbliche Geräte möglich.

 

Unübertragbare Pflichten

 Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG-VO

 Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.

 Information der Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Type
      (Zerlegeanleitung)

 Bei Exporten an Private/Versandhandel in EU: Einhaltung der Rechtslag
      des Mitgliedsstaates und Meldung an das BM (bis 10. April des Folgejahres)

 1:1 Rücknahme durch Letztvertreiber (Handel) eines gleichwertigen
      (Art/Funktion) Geräts am Erfüllungsort

 Beachtung des Verbots, Behandlungsgebühren getrennt auszuweisen.

 

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