Welche Pflichten bestehen für Hersteller von Elektrogeräten?
Geräte für private Haushalte:
- Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO
- Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.
- Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)
- Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen
- Finanzielle Sicherstellung für alle neu in Verkehr gesetzten Geräte
- Errichtung/Betrieb von ca. 100 Anfallstellen (1 je politischer Bezirk)
- Sammlung und Verwertung (Behandlung / Wiederverwendung / Einhaltung der Verwertungsziele)
- Durchführung von Abholaufträgen der Koordinierungsstelle
- Meldung der Rücklaufdaten
- Information der Konsumenten
- Rücknahme von Elektroaltgeräten von Sammelstellen (der Hersteller sowie der Gemeinden)
Alternative: individuelle Rücknahme durch Aussortierung, Registrierung als Erfüller und Abschluss von Sortierverträgen mit allen Sammelstellen in Österreich
Geräte für gewerbliche Zwecke:
- Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG VO
- Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.
- Registrierung als Hersteller beim Umweltbundesamt GmbH (UBA)
- Meldung der pro Quartal in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten
- Rücknahme von historischen Altgeräten bei Verkauf eines Neugeräts, und von allen von ihnen nach dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräten ( > durch individuelle Vereinbarungen abdingbar)
- Behandlung, Verwertung und Meldung der zurückgenommenen EAG
- Information für Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Typen(Zerlegeanleitung)
Historische Altgeräte (Inverkehrsetzung vor dem 12. August 2005)
- Nach EAG-VO Systemteilnahme betreffend Geräte für private Haushalte verpflichtend!
- Systemteilnahme betreffend gewerbliche Geräte möglich.
Unübertragbare Pflichten
- Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 EAG-VO
- Kennzeichnung der ab 13. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte.
- Information der Betreiber von Behandlungsanlagen für neue EEG-Type (Zerlegeanleitung)
- Bei Exporten an Private/Versandhandel in EU: Einhaltung der Rechtslag des Mitgliedsstaates und Meldung an das BM (bis 10. April des Folgejahres)
- 1:1 Rücknahme durch Letztvertreiber (Handel) eines gleichwertigen (Art/Funktion) Geräts am Erfüllungsort
- Beachtung des Verbots, Behandlungsgebühren getrennt auszuweisen.
