Welche Pflichten bestehen für Hersteller von Batterien?
Die Pflichten aus der BattVO gliedern sich in solche, die Hersteller/Importeure jedenfalls selbst übernehmen müssen und solche, die auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden müssen bzw. können. Als Kunde von ERA bieten wir Ihnen die vollständige Übernahme aller Übertragbaren Pflichten aus der BattVO.
1. Gerätebatterien
Unübertragbare Pflichten:
- Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
- Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der Registrierungsdaten an das UBA an!
- Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
- Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- Kapazität der Batterie (ab 26. September 2009)
- Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei berschreitung der jeweiligen Grenzwerte - Für Letztvertreiber: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom etztverbraucher und entsprechende Information an den Verkaufsstellen
- Versandhandel: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom Ltztverbraucher oder wahlweise Errichtung von 2 Sammelstellen je poitischem Bezirk
Pflichten, die auf ein System Übertragen werden müssen:
- Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Koordinierungsstelle
- Errichtung und Betrieb von mind. 1 Sammelstelle je politischem Bezirk
- Zumindest unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
- Sammlung und Verwertung von Altbatterien
- Informationen für Letztverbraucher
2. Fahrzeugbatterien
Unübertragbare Pflichten:
- Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
- Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der Registrierungsdaten an das UBA an!
- Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
- Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- Kapazität der Batterie (ab 26. September 2009)
- Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei berschreitung er jeweiligen Grenzwerte - Für Letztvertreiber: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom Ltztverbraucher
- Versandhandel: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom Letztverbraucher oder wahlweise Errichtung von 2 Sammelstellen je politischem Bezirk
Pflichten, die auf ein System Übertragen werden müssen:
- Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Koordinierungsstelle
- Errichtung und Betrieb von mind. 1 Sammelstelle je politischem Bezirk
- Zumindest unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
- Sammlung und Verwertung von Altbatterien
- Informationen für Letztverbraucher
3. Industriebatterien
Unübertragbare Pflichten:
- Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der Registrierungsdaten an das UBA an!
- Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
- Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung der jeweiligen Grenzwerte
Pflichten, die auf ein System übertragen werden können:
- Meldung der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Massen, die über ein System entpflichtet werden, an die Koordinierungsstelle
- Rücknahme von Altbatterien (unabhängig von Herkunft, Datum der In-Verkehr- Setzung oder chem. Zusammensetzung)
- Sammlung und Verwertung von Altbatterien
- Informationen für Letztverbraucher
