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Welche Pflichten bestehen für Hersteller von Batterien?

Die Pflichten aus der BattVO gliedern sich in solche, die Hersteller/Importeure jedenfalls selbst übernehmen müssen und solche, die auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden müssen bzw. können. Als Kunde von ERA bieten wir Ihnen die vollständige Übernahme aller Übertragbaren Pflichten aus der BattVO.

1.  Gerätebatterien

Unübertragbare Pflichten:

 Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
 Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) -
      für ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der
      Registrierungsdaten an das UBA an!
 Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
 Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
     -  Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
     -  Kapazität der Batterie (ab 26. September 2009)
     -  Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung
        der jeweiligen Grenzwerte
 Für Letztvertreiber: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
      Letztverbraucher und entsprechende Information an den Verkaufsstellen
 Versandhandel: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
      letztverbraucher oder wahlweise Errichtung von 2 Sammelstellen je
      politischem Bezirk

Pflichten, die auf ein System Übertragen werden müssen:

 Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Koordinierungsstelle
 Errichtung und Betrieb von mind. 1 Sammelstelle je politischem Bezirk
 Zumindest unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
 Sammlung und Verwertung von Altbatterien
 Informationen für Letztverbraucher

2.  Fahrzeugbatterien

Unübertragbare Pflichten:

 Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
 Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für
      ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der
      Registrierungsdaten an das UBA an!
 Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
 Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
     -  Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
     -  Kapazität der Batterie (ab 26. September 2009)
     -  Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung
        der jeweiligen Grenzwerte
 Für Letztvertreiber: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
      Letztverbraucher
 Versandhandel: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
      letztverbraucher oder wahlweise Errichtung von 2 Sammelstellen je
      politischem Bezirk

Pflichten, die auf ein System Übertragen werden müssen:

 Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Koordinierungsstelle
 Errichtung und Betrieb von mind. 1 Sammelstelle je politischem Bezirk
 Zumindest unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
 Sammlung und Verwertung von Altbatterien
 Informationen für Letztverbraucher


3.  Industriebatterien

 Unübertragbare Pflichten:

 Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für
     ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der
     Registrierungsdaten an das UBA an!
 Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
 Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
     -  Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
     -  Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung
        der jeweiligen Grenzwerte

Pflichten, die auf ein System übertragen werden können:

 Meldung der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Massen, die über ein
     System entpflichtet werden, an die Koordinierungsstelle
 Rücknahme von Altbatterien (unabhängig von Herkunft, Datum der
      In-Verkehr- Setzung oder chem. Zusammensetzung)
 Sammlung und Verwertung von Altbatterien
 Informationen für Letztverbraucher

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