Welche Pflichten bestehen für Hersteller von Batterien?
Die Pflichten aus der BattVO gliedern sich in solche, die Hersteller/Importeure jedenfalls selbst übernehmen müssen und solche, die auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden müssen bzw. können. Als Kunde von ERA bieten wir Ihnen die vollständige Übernahme aller Übertragbaren Pflichten aus der BattVO.
1. Gerätebatterien
Unübertragbare Pflichten:
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) -
für ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der
Registrierungsdaten an das UBA an!
Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- Kapazität der Batterie (ab 26. September 2009)
- Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung
der jeweiligen Grenzwerte
Für Letztvertreiber: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
Letztverbraucher und entsprechende Information an den Verkaufsstellen
Versandhandel: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
letztverbraucher oder wahlweise Errichtung von 2 Sammelstellen je
politischem Bezirk
Pflichten, die auf ein System Übertragen werden müssen:
Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Koordinierungsstelle
Errichtung und Betrieb von mind. 1 Sammelstelle je politischem Bezirk
Zumindest unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
Sammlung und Verwertung von Altbatterien
Informationen für Letztverbraucher
2. Fahrzeugbatterien
Unübertragbare Pflichten:
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für
ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der
Registrierungsdaten an das UBA an!
Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- Kapazität der Batterie (ab 26. September 2009)
- Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung
der jeweiligen Grenzwerte
Für Letztvertreiber: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
Letztverbraucher
Versandhandel: Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien vom
letztverbraucher oder wahlweise Errichtung von 2 Sammelstellen je
politischem Bezirk
Pflichten, die auf ein System Übertragen werden müssen:
Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Koordinierungsstelle
Errichtung und Betrieb von mind. 1 Sammelstelle je politischem Bezirk
Zumindest unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
Sammlung und Verwertung von Altbatterien
Informationen für Letztverbraucher
3. Industriebatterien
Unübertragbare Pflichten:
Registrierung über die Website des Umweltbundesamtes (UBA) - für
ERA-Kunden bieten wir die kostenfreie Weiterleitung der
Registrierungsdaten an das UBA an!
Einhaltung der Stoffverbote gem. § 4 BattVO
Kennzeichnung gem. § 6 BattVO
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- Chemisches Zeichen für Quecksilber, Blei und Cadmium bei Überschreitung
der jeweiligen Grenzwerte
Pflichten, die auf ein System übertragen werden können:
Meldung der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Massen, die über ein
System entpflichtet werden, an die Koordinierungsstelle
Rücknahme von Altbatterien (unabhängig von Herkunft, Datum der
In-Verkehr- Setzung oder chem. Zusammensetzung)
Sammlung und Verwertung von Altbatterien
Informationen für Letztverbraucher
